Untenstehend die AGB von Kristin Wichter Fotografie, Kinmara, nach Photographen Handwerks Bundesanzeiger Nr. 88, 15.05.2002
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Auftraege. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsaetzlich nur fuer den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Uebertraegt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdruecklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht uebertragen, Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollstaendiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfaeltigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte uebertragen worden sind. Paragraph 60 UrhG wird ausdruecklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Fuer die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale ggf. zuzueglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Studiomieten ect.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenueber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise ggf. inklusive Mehrwertsteuer aus.
2. Faellige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber geraet in Verzug, wenn er faellige Rechnungen nicht spaetestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Faelligkeit zugehenden Mahnung zu einem frueheren Zeitpunkt herbeizufuehren.
3. Bis zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Reklamationen bezueglich der Bildauffassung sowie der kuenstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wuenscht der Auftraggeber waehrend oder nach einer Aufnahmeproduktion Aenderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behaelt den Verguetungs-Anspruch fuer bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Fuer die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf fuer sich und seine Erfuellungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit. Er haftet ferner fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfuellungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigefuehrt haben. Fuer Schaeden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes Vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfaeltig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
3. Der Fotograf haftet fuer Lichtbestaendigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Ruecksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen uebergebenen Vorlagen das Vervielfaeltigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veroeffentlichung, Vervielfaeltigung und Verbreitung besitz. Ersatzansprueche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, traegt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfuegung zustellen und unverzueglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spaetestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioraeume die Gegenstaende auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewaehlten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine laengere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurueckzusenden. Fuer verlorene oder beschaedigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschaedigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. Uberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder digital zur Auswahl, dürfen die Lichtbilder, die nicht ausgewaehlt wurden, vom Auftraggeber nicht kopiert, abfotografiert, heruntergeladen oder auf sonstigem Weg in Besitz genommen werden.
2. Ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewaehlten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewaehlten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurueckzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Ruecksendung in Verzug kann der Fotograf eine Blockierungsgebuehr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschaedigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschliesst, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz betraegt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro fuer jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro fuer jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines hoeheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die fuer die Durchfuehrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gruenden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich ueberschritten, so erhoeht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhaelt der Fotograf auch fuer die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlaessigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprueche geltend machen.
4. Liefertermine fuer Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdruecklich vom Fotografen bestaetigt worden sind. Der Fotograf haftet fuer Fristueberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschaeftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers koennen gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfaeltigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datentraegern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die uebertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfaeltigung, wenn dieses Recht nicht ausdruecklich uebertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfaeltigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknuepft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknuepfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenuebertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder oeffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf alsUrheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Anspruechen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fuer den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder aehnlichen Datentraegern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datentraegern und Geraeten, die zur oeffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von
Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfaeltigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datentraeger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdruecklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wuenscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datentraeger, Dateien und Daten zur Verfuegung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergueten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datentraeger, Dateien und Daten zur Verfuegung gestellt, duerfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen veraendert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datentraegern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber.
XI. Schlussbestimmungen
Erfuellungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhaeltnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich rechtliches Sondervermoegen, so ist der Geschaeftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
XII. Salvatorische Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgefuehrten Allgemeinen Geschaeftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die uebrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.